Verein Klus Kapf Eierbrecht

Verein Klus Kapf Eierbrecht

Statuten


Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen Verein Klus Kapf Eierbrecht" besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz des Präsidenten bzw. der Präsidentin.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt den Schutz der Zürcher Quartiere Klus, Kapf und Eierbrecht vor zusätzlicher Belastung durch Elektrosmog. Er kann Mitglieder, die gegen Antennenanlagen rekurrieren, mit Rat und Tat unterstützen.

Art.3 Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Mitgliederbeitrag beträgt zur Zeit Fr. 60.00 im Jahr. Der Vorstand kann Mitglieder, die Ehrenarbeit leisten, von der Zahlungspflicht befreien.
Der Verein kann Zuwendungen aller Art entgegennehmen.

Art. 4 Mitgliedschaft

Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.
Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

Art. 6 Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben ist an den Präsidenten/die Präsidentin zu richten.
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

Art. 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Rechnungsrevisoren

Art. 8 Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche General­versammlung findet jährlich statt. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann durch Vorstandbeschluss oder durch ein Fünftel der Mitglieder verlangt werden.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder drei Wochen im Voraus eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
- Beschluss über das Jahresbudget
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr.

Art. 9 Der Vorstand

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte. Er konstituiert sich selber. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr.    

Art. 10 Die Revisoren

Die Generalversammlung wählt mindestens einen Rechnungsrevisor zwecks Kontrolle der Buchführung.

Art. 11 Unterschrift

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten/der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art. 12 Kommunikation nach Aussen

Offizielle Stellungnahmen bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.

Art. 13 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14 Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn an der Generalversammlung drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

Art. 15 Korrespondenz

Sämtliche Korrespondenz (Informationen, Einladung zur GV, Rechnung für den Mitglieder­beitrag etc.) erfolgt per E-Mail. Versand per Post findet nur auf ausdrücklichen Wunsch statt.

Art. 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 7. Dezember 2011 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
Revidiert an der Generalversammlung vom 12. März 2013.

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